Testament in Deutschland oder in Spanien?

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Durch die neue Erbrechtswahl wird das spanische Erbrecht vor allem für deutsche Residenten interessant. In Spanien gibt es grundsätzlich drei verschiedene Formen ein gültiges Testament zu erstellen. Der Artikel 676 des Código Civil unterscheidet zwischen den folgenden drei Testamentsarten, die auch im deutschen Recht wiederzufinden sind:

 

A) Das handschriftliche Testament

Das handschriftliche Testament (testamento ológrafo) zeichnet sich durch seine Einfachheit in Bezug auf die Erstellung durch den Erblasser aus, da dieser lediglich handschriftlich seinen letzten Willen zu verfassen hat. Neben der Einfachheit für den Erblasser zeichnet sich diese Testamentsart jedoch ebenso für die Umständlichkeit und die fehlende Rechtssicherheit im Bezug auf das, durch die Erben zu führende gerichtliche Authentifizierungs- und Protokollierungsverfahren aus. Auch nach deutschem Recht besteht die Möglichkeit ein handschriftliches Testament in Form eines  “Eigenhändigen Testaments” abzugeben.

Bedingungen:

Um nach spanischem Recht ein gültiges handschriftliches Testament erstellen zu können, hat der Erblasser volljährig zu sein, das Testament vollständig handschriftlich zu verfassen und es zu unterschreiben. Außerdem muss im Testament das Erstelldatum aufgeführt sein und es dürfen keine Streichungen, Korrekturen oder Wörter zwischen den Zeilen eingefügt werden solange diese nicht ausdrücklich durch eine daneben hinzugefügte zusätzliche Unterschrift gerechtfertigt werden. Um Formmängel zu vermeiden, empfiehlt es sich, gänzlich auf Streichungen und Korrekturen zu verzichten. Gleiche Bedingungen sind auf das nach deutschem Recht erstellte “Eigenhändige Testament” anzuwenden, welches der Erblasser ebenfalls durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung abgeben kann.

Sprache:

Im Gegensatz zu dem im Folgenden betrachteten notariellen offenen Testament, ist es möglich den letzten Willen, durch Nutzung dieser Testamentsart, vollständig und  ausschließlich auf Deutsch zu verfassen.

Das gerichtliche Protokollierungsverfahren:

Auch wenn diese Testamentsart für den Erblasser die einfachste Möglichkeit darstellt, seinen letzten Willen niederzuschreiben, stellt sie gleichzeitig für dessen Erben einen erheblichen Mehraufwand da. Da es sich um ein privates Dokument handelt, hat es die Person in dessen Gewalt es sich befindet und sobald sie vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, dem Richter des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen zu präsentiert, damit dieser das entsprechende Authentifizierungs- und Protokollierungsverfahren einleitet.

 Sobald der Richter das Testament in seiner Gewalt hat und den Tod des Erblassers bestätigen kann, öffnet dieser das Testament und stellt fest, ob die Handschrift mit der des Erblassers übereinstimmt. Um die oftmals nicht einfach festzustellende Übereinstimmung zu prüfen kann der Richter sich 3 Zeugen behelfen welche die Handschrift des Erblassers identifizieren können oder, sollte er weitere Zweifel haben oder keine Zeugen zur Verfügung stehen, ein Expertengutachten in Auftrag geben.

 Wird somit die Echtheit des Testaments bestätigt, nimmt der Richter das Testament zu Protokoll. Die Protokollierung des Richters stellt jedoch lediglich fest, ob die Handschrift mit der des Erblassers übereinstimmt und schließt somit einen späteren Gerichtsprozess nicht aus.

 

B) Das geschlossene Testament

Das geschlossene Testament (testamento cerrado), ist wie das offene Testament ein notarielles Testament, wobei im Gegensatz zum offenen bei dieser Testamentsart der Inhalt des Testaments dem Notar verborgen bleibt und einzig und allein dem Erblasser bekannt ist. Genau wie im Fall des offenen Testaments, sind Zeugen lediglich notwendig, wenn sie vom Notar oder vom Erblasser ausdrücklich gefordert werden.

Im Bezug auf die Form, kann das geschlossene Testament sowohl handschriftlich vom Erblasser verfasst, als auch maschinell erstellt oder von einer anderen Person aufgesetzt werden. Wird es vom Erblasser handschriftlich verfasst, ist es auf der letzten Seite zu unterschreiben. Wird es maschinell oder von einem Dritten niedergeschrieben, ist es auf jeder der einzelnen Seite abzuzeichnen.

Die Besonderheit dieser Testamentsart besteht, wie bereits erwähnt, in der Tatsache, dass der Inhalt des Testaments geheim gehalten wird, womit dieses in einem versiegelten Umschlag zu präsentieren ist. Hierbei ist zu beachten, dass der Erblasser die Versiegelung vor dem Notar vorzunehmen hat und im selben Augenblick zu erklären hat, dass sich im Umschlag das von Ihm oder einer anderen Person geschriebene Testament befindet und das dieses seinen letzten Willen darstellt.

 

 

Der Notar hat daraufhin die Identität und die Rechtsfähigkeit  des Erblassers festzustellen. Hat der Notar diesbezüglich keine Zweifel, beglaubigt er das Testament bzw. den Umschlag indem er die notarielle Urkunde direkt auf den Umschlag schreibt. Der Notar behält lediglich eine Kopie des entsprechenden Protokolls ein und händigt den Umschlag dem Erblasser aus, welcher diesen selbst aufbewahren kann oder ihn nach belieben einer anderen Person anvertrauen kann, damit diese ihn verwahrt. Außerdem kann sich der Erblasser entscheiden den beglaubigten Umschlag direkt dem Notar zur Aufbewahrung zu überlassen.

Die Person, in dessen Besitz sich der Umschlag befindet, hat diesen innerhalb von 10 Tagen nach der Todesnachricht dem Richter zu übergeben. Es ist zu beachten, dass diese Person direkt für eventuelle Schäden haftet, sollte sie das Testament nicht innerhalb der genannten Frist dem Richter überreichen. Sobald der Richter den Umschlag in seiner Gewalt hat, leitet dieser ein spezielles Öffnungs- und Protokollierungsverfahren ein, welches dem gerichtlichen Verfahren des handschriftlichen Testaments ähnelt.

Auch im deutschen Recht wird das notarielle Testament ausdrücklich vorgesehen. In diesem Sinne besagt der § 2232 BGB: “Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.” Von der Möglichkeit, das Testament verschlossen zu übergeben, werden jedoch im nachfolgenden Paragraphen ausdrücklich Minderjährige und Personen die nicht lesen könne ausgeschlossen. In diesen Fällen kann das Testament lediglich als offenes Testament abgegeben werden.

 

C) Das offene Testament

Das offene notarielle Testament (testamento abierto) zeichnet sich dadurch aus, dass es vom Notar beglaubigt wird und der Inhalt diesem dabei bekannt ist. Die Besonderheit dieser Testamentsart ist, dass das Testament sowohl schriftlich als auch mündlich abgegeben werden kann. Wird es mündlich abgegeben, wird es vom Notar zu Papier gebracht und dem Erblasser zur Korrektur vorgelesen. Der Notar bestätigt hierbei nicht nur die Identität des Erblassers sondern urteilt auch über seine Rechtsfähigkeit bzw. ob die Person im Stande ist ein Testament zu verfassen.

Im Normalfall werden bei dieser Testamentsart keine weiteren Zeugen benötigt, da der Notar bereits öffentlich beglaubigt. Es werden jedoch zwei Zeugen benötigt, wenn der Erblasser nicht schreiben bzw. unterschreiben kann, wenn der Erblasser blind ist oder wenn der Erblasser nicht lesen kann und gleichzeitig taub ist. Hat der Notar Zweifel, oder auf Wunsch des Erblassers, kann der Notar sowie Zeugen als auch Gutachter und Übersetzer hinzuladen.

Aufbewahrung des Testaments:

Im Gegensatz zum geschlossenen, wird das offene Testament immer vom Notar aufbewahrt. Dem Erblasser wird eine beglaubigte Kopie ausgestellt, welche er nach belieben aufbewahren kann. Bis zu seinem Tot kann ausschließlich der Erblasser oder eine von ihm ausdrücklich bevollmächtigte Person eine weitere Kopie de Testaments verlangen, womit das Testament für Dritte unzugänglich ist und dessen Inhalt somit verborgen bleibt. Nach dem Tod des Erblassers, können sowohl die Erben, die gesetzlichen Erben, die Testamentsvollstrecker als auch jede andere im Testament berufende Person eine Kopie des Testaments verlangen.

Kosten des Notariellen Testaments

Die Notarkosten und somit die Testamentskosten variieren stark, je nachdem ob Sie Ihr Testament in Deutschland oder in Spanien aufsetzen. So wird in Deutschland grundsätzlich ein in der Kostenordnung festgelegter Prozentsatz des Vermögens des Erblassers bezahlt wohingegen in Spanien eine vom Vermögen unabhängige Gebühr an den Notar gezahlt werden muss. Bei einem Vermögen von z. B. 250.000 Euro kostet das Testament ca. 500,00 Euro in Deutschland. In Spanien hingegen, kostet ein Testament je nach Seitenzahl normalerweise lediglich zwischen 30,00 und 60,00 Euro. Trotz der hohen Kosten, ist es auch in Deutschland zu empfehlen ein notarielles Testament zu erstellen, da dank diesem auf den meist noch teureren Erbschein verzichtet werden kann.

 

 

Zusammenfassung und Empfehlung

Im Bezug auf die jeweiligen Testamentsarten in Spanien lassen sich folgende Vor- und Nachteile ableiten:

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Im Bezug auf die Aufsetzung des Testaments in Spanien oder in Deutschland, ist es allein schon aus Kostengründen zu empfehlen, das Testament bei einem Notar Ihres Wohnortes aufzusetzen. Haben Sie Ihren Wohnsitz in Spanien, ist es durchaus zu empfehlen Ihr Testament vor Ort aufzusetzen.

In jedem Fall ist es unerheblich, ob Sie Ihr Testament vor einem deutschen oder vor einem spanischen Notar aufsetzen, da diese im jeweils anderen Land volle Anerkennung genießen. Auch wenn Sie sich entscheiden auf Ihr Erbe deutsches Recht anzuwenden -Erbrechtswahl-, steht der Aufgabe in Spanien nichts im Wege, wobei es hierbei zu empfehlen ist, das Testament sowohl in deutsch als auch in spanisch aufzusetzen und es von einem zweisprachigen Notar oder mit Hilfe eines Übersetzers in Spanien beglaubigen zu lassen. Gerade in den Küstenregionen gibt es viele Notariate die über zweisprachige Notare oder über deutsch- spanische Übersetzer verfügen.

 

Wichtige Hinweise für Verheiratete

In Spanien ist es nicht möglich ein gemeinschaftliches Testament aufzugeben. Es hat jeder Ehegatte sein eigenes Testament abzugeben. Bestehen Sie auf einem gemeinschaftlichen Testament, ist dieses ausschließlich vor den deutschen Notaren abzugeben.

 

Wichtiger Hinweis zur Rechtswahl

Damit sich Ihr Erbe nach deutschem Recht regelt, reicht es bei Wohnsitz in Spanien nicht aus, Ihr Testament in Deutschland aufzugeben. Ohne eine entsprechende Erbrechtswahl im Testament wird das Erbrecht Ihres Wohnsitzes angewandt. Weitere Informationen zur Erbrechtswahl für Deutsche mit Wohnsitz in Spanien finden Sie im Artikel “Die neue Erbrechtswahl in Spanien”.

 

Von Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, erstellen für Sie eine Erbrechts- und Steuerplanung und helfen Ihnen auch gern bei der Erstellung des entsprechenden Testamentes. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema, stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.

Autor: 

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