Die Dividendenfreistellung zwischen Gesellschaften

  • Zuletzt aktualisiert am Freitag, 26. September 2025 09:29
  • Geschrieben von Rike Füllgraf

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Während der Begriff der Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht eine wesentliche Rolle bei der Frage spielt, wo Unternehmensgewinne besteuert werden, ist eine Tochtergesellschaft im Ausland rechtlich eigenständig und damit keine Betriebsstätte der Muttergesellschaft. Doch auch wenn keine Betriebsstätte im steuerlichen Sinne vorliegt, ergeben sich wichtige steuerliche Fragestellungen im Konzernverhältnis, insbesondere wenn es um die Ausschüttung von Gewinnen geht.

 

Ein Beispiel dafür ist der Fall, in dem eine in Spanien ansässige Tochtergesellschaft Dividenden an ihre deutsche Muttergesellschaft ausschüttet. Hier stellt sich die Frage: Muss in Spanien eine Quellensteuer einbehalten werden? Und wenn ja – unter welchen Voraussetzungen kann sie vermieden werden?

 

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Die Antwort darauf liefert der Art. 21 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes (LIS). Das deutsche Pendant zu der spanischen Rechtsvorschrift bildet im umgekehrten Fall der §8b Abs. 1 KStG i.V.m. §§43b und 50d Abs. 3 EstG.


Art. 21 LIS bezweckt die Vermeidung von Kettenbesteuerung, also der mehrmaligen Besteuerung desselben Gewinns auf verschiedenen Beteiligungsebenen. Eine spanische Kapitalgesellschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen Dividenden steuerfrei ausschütten, selbst wenn der Empfänger im Ausland sitzt – z. B. in Deutschland. 

 

Voraussetzungen - Steuerfreistellung nach Artikel 21 LIS

1. Mindesbeteiligung von 5%: Die empfangene Gesellschaft muss mindestens 5% an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt sein.

2. Ununterbrochene Beteiligungsdauer von mindestens einem Jahr: Die Beteiligung muss während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwölf Monaten gehalten worden sein oder bis zum Ablauf eines Jahres fortgeführt werden. 

3. Steuerliche Vergleichbarkeit des Empfängerstaats: Die Gesellschaft muss in Ihrem Ansässigkeitsstaat einem vergleichbarem Körperschaftssteuersystem unterliegen. Bei einer deutschen Gesellschaft ist dies der Fall, da Deutschland kein Steuerparadies ist und einem vergleichbaren Steuersystem mit mindestens 10% Nominalsteuersatz unterliegt.

4. Wirtschaftliche Aktivität: Die Struktur darf nicht missbräuchlich sein – insbesondere darf die deutsche Muttergesellschaft nicht bloß eine Holding ohne Substanz sein. Sie muss eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Diese Voraussetzung entspricht dem Missbrauchsvorbehalt, den auch Deutschland mit § 50d Abs. 3 EStG vorsieht. 

 

Art. 14.1h) IRNR (spanisches Steuergesetz für Nichtresidenten) verweist explizit auf Art. 21 LIS und stellt klar, dass auch Dividenden an nichtansässige Gesellschaften - wie die deutsche Muttergesellschaft im Beispiel - steuerfrei sind, sofern Art. 21 LIS Anwendung findet. Das DBA Spanien–Deutschland sieht in Art. 10 Abs. 2 a) grundsätzlich eine Quellensteuer von 5 % vor – diese entfällt aber vollständig, wenn die Voraussetzungen von Artikel 21 LIS erfüllt sind.

 

 

 

Steuerliche Behandlung in Deutschland

Auf Ebene der deutschen Muttergesellschaft kommt § 8b KStG zur Anwendung. Demnach sind Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 % grundsätzlich steuerfrei, wobei 5 % der Bruttodividende pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe gelten (§ 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG). Diese 5% werden dem Gewinn der Gesellschaft wieder hinzugerechnet. Daraus ergibt sich eine effektive Besteuerung von etwa 1,5 % auf Ebene der Kapitalgesellschaft – sofern keine steuervermeidende Gestaltung nachgewiesen wird. Eine Quellensteueranrechnung entfällt, da in Spanien keine Quellensteuer erhoben wurde.

Bei einem Bruttodividendenbetrag von beispielsweise 200.000 € führt dies dazu, dass 10.000 € der deutschen Körperschaft- und gegebenenfalls Gewerbesteuer unterliegen.

Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des Körperschaftsteuersatzes von 15 % sowie der Gewerbesteuer (je nach Gemeinde rund 15 % - ings. ca. 30%) eine effektive Gesamtsteuerbelastung von etwa 3.000€ d.h. 1,5 % auf die ursprüngliche Dividende (3.000 € von 200.000 €).

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Autor:

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