Angestellt arbeiten in Spanien

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In Spanien gibt es zwei verschiedene Formen zu arbeiten. Zum einen als abhängig beschäftigt(por cuenta ajena) und zum anderen als selbstständig(por cuenta propia bzw. autónomo). Für Deutsche, wie auch für alle anderen EU-Bürger, gelten die gleichen Bedingungen wie für Spanier, womit folglich die gleichen Voraussetzungen erfüllt werden müssen. 

 

Im Allgemeinen können Sie Ihre Beschäftigung zu jedem Zeitpunkt beginnen. Um Probleme beim Beginn Ihres Beschäftigungsverhältnisses zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch die folgenden Verwaltungsakte bereits im Vorfeld zu erledigen:

1. Beantragung der N.I.E. Die N.I.E ist die spanische Ausländeridentifizierungsnummer, ähnelt der spanischen Personalausweisnummer und wird für so gut wie alle Verwaltungsangelegenheiten benötigt. Im folgenden Beitrag finden Sie detaillierte Informationen zur Beantragung Ihrer N.I.E: -zum Artikel-

2. Einschreibung in das spanische Einwohnermelderegister: -zum Artikel-

3. Beantragung der spanischen Sozialversicherungsnummer. Die Zuteilung der spanischen Sozialversicherungsnummer können Sie persönlich bei der Dirección Provincial de la Tesorería General Ihres Wohnortes beantragen. Sollten Sie über die elektronische Unterschrift verfügen (firma electrónica), können Sie diesen Verwaltungsakt auch bequem von zu Hause aus über die Internetseite der Sozialversicherung erledigen: -Link-

4. Sobald Sie Ihre Arbeit aufnehmen, meldet Sie der Arbeitgeber durch die Angabe Ihrer Sozialversicherungsnummer bei der Sozialversicherung an. Ab diesem Moment haben Sie einen Anspruch auf die gleichen Sozialversicherungsleistungen wie jeder andere abhängig Beschäftigte. Um z. B. von der ärztlichen und medizinischen Versorgung gebrauch zu machen, empfiehlt es sich im Vorfeld die spanische Sozialversicherungskarte zu beantragen.

 

Wissenswert:

Mit der elektronischen Unterschrift können Sie bereits eine Vielzahl von Verwaltungsakten mit der Sozialversicherung, dem Arbeitsamt oder dem Finanzamt,  bequem von zu Hause aus tätigen. Im Bezug auf den Arbeitsantritt können Sie z. B einen Bericht über Ihr Arbeitsleben herunterladen, aus welchem hervorgeht, ob der Arbeitgeber Sie auch ordnungsgemäß in der Sozialversicherung angemeldet hat oder ob Ihr Beschäftigungsverhältnis als “Schwarzarbeit” einzustufen ist. -Link Vida Laboral-

 

Von Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation und vertreten Sie sowohl vor der spanischen Verwaltung, vor Ihrem Arbeitgeber als auch vor den spanischen Gerichten. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema, stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.

Autor: 

icon sander 500 2Christoph Sander
Rechtsanwalt & Steuerberater, Geschäfsführender Partner
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Kanzlei in Málaga (Spanien)   

Freiberufler und Einzelunternehmer in Spanien

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Als selbstständig gelten in Spanien grundsätzlich alle nicht angestellt arbeitenden Personen, die persönlich und gewöhnlich durch Nutzung eigener Produktionsmittel und unter Eigenorganisation eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für EU-Bürger gelten hierbei die gleichen Rechte und Pflichten wie für Spanier.

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Selbstständigkeit in Spanien: Absetzbare Werbungskosten

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Damit in Spanien Ausgaben als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können, sind diese grundsätzlich durch eine entsprechende Rechnung (Factura) zu rechtfertigen. Im Gegensatz zu anderen Ländern wie z. B. Deutschland, existieren in Spanien keine automatisch anwendbaren Pauschalen und die Rechtfertigung der Ausgaben über Quittungen (Recibos) ist stark begrenzt.

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